Fragen und Antworten

Hier findest du Antworten auf Fragen, die du schon immer beantwortet haben wolltest.


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Dürfen Führerscheinneulinge alkoholfreies Bier trinken?
 
So genanntes alkoholfreies Bier enthält meist noch eine geringe Menge Restalkohol. Dieser liegt je nach Herstellungsverfahren zwischen 0,02 % und 0,5 %.

Zum Vergleich: die meisten Fruchtsäfte enthalten von Natur aus durch Gärprozesse vergleichbare Alkoholmengen. Erst seit 2006 gibt es erste Biere mit 0,0 %.


Während der Probezeit darf der Lenker/die Lenkerin ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Der Lenker/die Lenkerin darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen (§ 4 Abs. 7 Führerscheingesetz).


In Anbetracht der meist noch geringen Restalkoholmenge (wie oben angeführt) bei alkoholfreien Bieren raten wir daher davon ab, ein Kraftfahrzeug nach Genuß von alkoholfreiem Bier zu lenken.

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Rechtliche Neuerungen seit 01.09.2009 im Bereich des Alkohols im Straßenverkehr
 
Am 1. September 2009 trat ein Paket von Verkehrssicherheitsmaßnahmen in Kraft, in dem nicht nur strengere Sanktionen für alkoholisiertes Fahren und Geschwindigkeitsüberschreitungen umgesetzt, sondern auch Kindersicherungskurse eingeführt wurden und eine Neuregelung der Mopedausbildung erfolgte.

Verschärfte Sanktionen für Alkolenker
Alkolenker müssen seit September 2009 mit noch höheren Strafen rechnen: Die Mindeststrafen wurden deutlich angehoben. Die Untergrenzen der neuen Strafdrohungen ab 0,8 Promille sind leicht zu merken: Die Mindeststrafe entspricht dem Promillewert – mal tausend.


Folgende Strafrahmen wurden festgelegt:

Promillewert

Strafrahmen NEU

Strafrahmen ALT

0,5 ‰ – 0,79 ‰

300 € bis 3.700 €

218 € bis 3.633 €

0,8 ‰ – 1,19 ‰

800 € bis 3.700 €

581 € bis 3.633 €

1,2 ‰ – 1,59 ‰

1.200 € bis 4.400 € 

872 € bis 4.360 €

Ab 1,6 ‰

1.600 € bis 5.900 €

1.162 € bis 5.813 €


Längere Entzugszeiten

Auch deutlich längere Entzugszeiten für den Führerschein sind vorgesehen: Während bei einer erstmaligen Alkoholisierung zwischen 0,8 und 1,19 die Entzugszeit nach wie vor ein Monat beträgt, sind es bei 1,2 ‰ – 1,59 ‰ bereits mindestens vier Monate, bei über 1,6 ‰ mindestens sechs Monate. Bei Wiederholungstätern gelten noch strengere Vorschriften: Liegt etwa innerhalb von fünf Jahren zweimal eine Alkoholisierung von 1,6 ‰ oder mehr vor, so beträgt die Entzugszeit mindestens zwölf Monate.


Normen: § 37a FSG, § 99 Abs 1 bis 1b StVO

Nähere Infos auf: www.kfv.at

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Neuerungen bei der Mopedausbildung
 
Für das Lenken von Mopeds ist seit September 2009 auch für 16-jährige eine praktische Ausbildung vorgesehen (bisher nur für 15-jährige Mopedlenker vorgeschrieben). Damit müssen alle Mopedlenker eine theoretische und praktische Schulung sowie eine theoretische Prüfung absolvieren. Die Möglichkeit, ab dem 24. Lebensjahr ein Moped ohne jegliche Ausbildung zu lenken, entfällt: In Zukunft muss der Lenker jedenfalls entweder im Besitz eines Mopedausweises oder einer Lenkberechtigung (unabhängig welcher Klasse) sein.
Die praktische Ausbildung wurde auf acht Unterrichtseinheiten erweitert (bisher sechs), davon sind zwei Einheiten verpflichtend im öffentlichen Verkehr zu absolvieren. Die theoretische Schulung umfasst nur mehr sechs Unterrichtseinheiten (bisher acht).

Normen: § 1 Abs 6, § 31 FSG
Nähere Infos auf: www.kfv.at
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Alkoholisiertes Schieben eines Fahrrades. Ist das überhaupt strafbar?
 
Die Straßenverkehrsordnung regelt in § 5 die besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol. Nach Absatz 1 ist strafbar, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet und ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Natürlich ist der Lenker eines Fahrrades auch ein "Fahrzeuglenker" im Sinne des Gesetzes, doch regelt § 65 Abs. 1 StVO (zweiter Halbsatz), dass derjenige, der ein Fahrrad schiebt, als Fußgänger gilt. Sohin ist das alkoholisierte Schieben eines Fahrrades nicht strafbar, weil nur Lenker von Fahrzeugen strafbar sind.
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Alkoholisiertes Schlafen im Auto. Kann das zu einem Führerscheinentzug führen?
 
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in zahlreichen Judikaten klar: Wer verdächtig ist, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, ist zur Durchführung eines Alkotestes verpflichtet! Auch wer tatsächlich kein Fahrzeug gelenkt hat, darf den Alkotest nicht verweigern. Der Verdacht des Lenkens oder Inbetriebnehmens genügt! Der im Nachhinein erbrachte Beweis, nicht gelenkt zu haben, bringt nur dann Straffreiheit, wenn der Test nicht verweigert wurde.
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Mitverschulden aufgrund Kenntnis der Alkoholisierung?
 
Fährt jemand mit einem alkoholisierten Lenker mit, obwohl er von der FahruntüchtigkeitKenntnis hat oder haben müsste, so kann er - wenn er beim Unfall verletzt wird - nicht den vollen Ersatz des Schadens verlangen. Es liegt dann ein Mitverschulden vor, die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls besteht in bestimmten Fällen auch eine Erkundigungspflicht, ob der Lenker fahrtüchtig bzw. alkoholisiert ist.
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Auswirkungen des Alkohols auf das Fahrverhalten
 

Durch Alkohol am Steuer ergeben sich zwangsläufig Veränderungen im Fahrverhalten. Die Fahrtüchtigkeit wird je nach Zunahme des Promillepegels erheblich gesenkt, vermindert bzw außer Kraft gesetzt. Einige Beispiele bringen näher, wie sich die Fahrtüchtigkeit je nach Promillegehalt reduziert:

Nähere Infos auf: www.oeamtc.at und www.kfv.at


ab 0,2 Promille

  • Enthemmende Wirkung ev. mit Steigerung der Redseligkeit


ab 0,3 Promille

  • beginnende Einschränkung des Sehfelds
  • erste Probleme bei der Entfernungsschätzung
  • Nachlassen der Aufmerksamkeit


ab 0,5 Promille

  • zunehmende Enthemmung
  • Steigerung des Selbstvertrauens
  • Erhöhung der Risikobereitschaft
  • deutliche Verlängerung der Reaktionszeit, insbesondere bei roten Signalen (Rotlichtschwäche)
  • Konzentrations- und Aufmerksamkeitseinbußen
  • Abnahme der Sehleistung und des Hörvermögens
  • Hell-Dunkel-Anpassung der Augen verlangsamt
  • Geschwindigkeiten und Entfernungen werden falsch eingeschätzt


ab 0,8 Promille

  • deutliche Enthemmung
  • erste Gleichgewichtsstörungen
  • Sehfeld bereits stark eingeengt
  • Tunnelblick
  • Beeinträchtigung des räumlichen Sehvermögens
  • verstärkte Blendeempfindlichkeit
  • stark verzögerte Reaktionsfähigkeit
  • deutliche Konzentrationsschwäche

ab 1,0 Promille - 1,5 Promille
  • Risikobereitschaft und Aggressivität steigen
  • deutliche Selbstüberschätzung
  • massive Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen
  • Reaktionsfähigkeit massiv beeinträchtigt
  • Sprachstörungen
  • Orientierungsprobleme
 
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Achtung! Der Promillerechner liefert nur einen groben Schätzwert für den Blutalkoholgehalt ab. Der tatsächliche Wert kann abhängig von individuellen Faktoren deutlich von der Berechnung abweichen!