Hier findest du Antworten auf Fragen, die du schon immer beantwortet haben wolltest.
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Zum Vergleich: die meisten Fruchtsäfte enthalten von Natur aus durch Gärprozesse vergleichbare Alkoholmengen. Erst seit 2006 gibt es erste Biere mit 0,0 %.
Während der Probezeit darf der Lenker/die Lenkerin ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Der Lenker/die Lenkerin darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen (§ 4 Abs. 7 Führerscheingesetz).
In Anbetracht der meist noch geringen Restalkoholmenge (wie oben angeführt) bei alkoholfreien Bieren raten wir daher davon ab, ein Kraftfahrzeug nach Genuß von alkoholfreiem Bier zu lenken.
Verschärfte Sanktionen für Alkolenker
Alkolenker müssen seit September 2009 mit noch höheren Strafen rechnen: Die Mindeststrafen wurden deutlich angehoben. Die Untergrenzen der neuen Strafdrohungen ab 0,8 Promille sind leicht zu merken: Die Mindeststrafe entspricht dem Promillewert – mal tausend.
Folgende Strafrahmen wurden festgelegt:
Promillewert |
Strafrahmen NEU |
Strafrahmen ALT |
0,5 ‰ – 0,79 ‰ |
300 € bis 3.700 € |
218 € bis 3.633 € |
0,8 ‰ – 1,19 ‰ |
800 € bis 3.700 € |
581 € bis 3.633 € |
1,2 ‰ – 1,59 ‰ |
1.200 € bis 4.400 € |
872 € bis 4.360 € |
Ab 1,6 ‰ |
1.600 € bis 5.900 € |
1.162 € bis 5.813 € |
Längere Entzugszeiten
Auch deutlich längere Entzugszeiten für den Führerschein sind vorgesehen: Während bei einer erstmaligen Alkoholisierung zwischen 0,8 und 1,19 die Entzugszeit nach wie vor ein Monat beträgt, sind es bei 1,2 ‰ – 1,59 ‰ bereits mindestens vier Monate, bei über 1,6 ‰ mindestens sechs Monate. Bei Wiederholungstätern gelten noch strengere Vorschriften: Liegt etwa innerhalb von fünf Jahren zweimal eine Alkoholisierung von 1,6 ‰ oder mehr vor, so beträgt die Entzugszeit mindestens zwölf Monate.
Normen: § 37a FSG, § 99 Abs 1 bis 1b StVO
Nähere Infos auf: www.kfv.at
Durch Alkohol am Steuer ergeben sich zwangsläufig Veränderungen im Fahrverhalten. Die Fahrtüchtigkeit wird je nach Zunahme des Promillepegels erheblich gesenkt, vermindert bzw außer Kraft gesetzt. Einige Beispiele bringen näher, wie sich die Fahrtüchtigkeit je nach Promillegehalt reduziert:
Nähere Infos auf: www.oeamtc.at und www.kfv.at
ab 0,2 Promille
ab 0,3 Promille
ab 0,5 Promille
ab 0,8 Promille