Inhalte und Ziel

Fragen und Antworten

Die wichtigsten Fragen rund um Alkohol, Drogen und Jugendrecht im Straßenverkehr – verständlich erklärt. Von Promillegrenzen über Führerscheinrecht bis hin zu Alltagssituationen, die Jugendliche und junge Erwachsene betreffen.

Dürfen Führerscheinneulinge
alkoholfreies Bier trinken?

So genanntes alkoholfreies Bier enthält meist noch eine geringe Menge Restalkohol. Dieser liegt je nach Herstellungsverfahren zwischen 0,02 % und 0,5 %.

Zum Vergleich: die meisten Fruchtsäfte enthalten von Natur aus durch Gärprozesse vergleichbare Alkoholmengen. Erst seit 2006 gibt es erste Biere mit 0,0 %.

Während der Probezeit darf der Lenker/die Lenkerin ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Der Lenker/die Lenkerin darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen (§ 4 Abs. 7 Führerscheingesetz).

In Anbetracht der meist noch geringen Restalkoholmenge (wie oben angeführt) bei alkoholfreien Bieren raten wir daher davon ab, ein Kraftfahrzeug nach Genuß von alkoholfreiem Bier zu lenken.

Alkoholisiertes Schieben eines Fahrrades.
Ist das überhaupt strafbar?

Die Straßenverkehrsordnung regelt in § 5 die besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol. Nach Absatz 1 ist strafbar, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet und ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Natürlich ist der Lenker eines Fahrrades auch ein „Fahrzeuglenker“ im Sinne des Gesetzes, doch regelt § 65 Abs. 1 StVO (zweiter Halbsatz), dass derjenige, der ein Fahrrad schiebt, als Fußgänger gilt. Sohin ist das alkoholisierte Schieben eines Fahrrades nicht strafbar, weil nur Lenker von Fahrzeugen strafbar sind.

Alkoholisiertes Schlafen im Auto.
Kann das zu einem Führerscheinentzug führen?

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in zahlreichen Judikaten klar: Wer verdächtig ist, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, ist zur Durchführung eines Alkotestes verpflichtet!

 

Auch wer tatsächlich kein Fahrzeug gelenkt hat, darf den Alkotest nicht verweigern. Der Verdacht des Lenkens oder Inbetriebnehmens genügt! Der im Nachhinein erbrachte Beweis, nicht gelenkt zu haben, bringt nur dann Straffreiheit, wenn der Test nicht verweigert wurde.

Mitverschulden aufgrund Kenntnis
der Alkoholisierung?

Fährt jemand mit einem alkoholisierten Lenker mit, obwohl er von der Fahruntüchtigkeit Kenntnis hat oder haben müsste, so kann er – wenn er beim Unfall verletzt wird – nicht den vollen Ersatz des Schadens verlangen.

 

Es liegt dann ein Mitverschulden vor, die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls besteht in bestimmten Fällen auch eine Erkundigungspflicht, ob der Lenker fahrtüchtig bzw. alkoholisiert ist.

Auswirkungen des Alkohols auf das Fahrverhalten

Durch Alkohol am Steuer ergeben sich zwangsläufig Veränderungen im Fahrverhalten. Die Fahrtüchtigkeit wird je nach Zunahme des Promillepegels erheblich gesenkt, vermindert bzw außer Kraft gesetzt.

 

Nähere Infos auf: www.oeamtc.at und www.kfv.at

ab 0,2 Promille:
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Diese Berechnung ist eine Schätzung nach der Widmark-Formel und ersetzt keine professionelle Messung. Der tatsächliche Blutalkoholwert kann individuell abweichen. Nicht alkoholisiert ans Steuer!