§ 25 Führerscheingesetz - Dauer der Entziehung
§ 26 Führerscheingesetz - Sonderfälle der Entziehung
§ 25 Führerscheingesetz - Dauer der Entziehung
§ 26 Führerscheingesetz - Sonderfälle der Entziehung
Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als das die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat.
Demnach auch, wie lange der/die betreffende LenkerIn nicht im Besitze seiner/ihrer Lenkerberechtigung sein soll bzw ihm/ihr eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden darf.
Die Prognoseentscheidung hat die Behörde aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Erlangt die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens dar.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bestimmung der Entziehungsdauer keine Ermessungsentscheidung der Behörde dar.
Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkerberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses (u.a. verkehrsunzuverlässige LenkerInnen von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen), außer Betracht zu bleiben.
Beispiele, für angemessenen Entziehungszeiten der Lenkerberechtigung